Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die
Stornoerklärung muß bis spätestens drei Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners
sein.
Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag der Gäste kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung gelöst werden, es ist jedoch Stornogebühr
im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
.Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die
Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber
zur Bezahlung
des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in
Abzug bringen, was er infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes
sich erspart hat, oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume
erhalten hat. Nach den Erhebungen des Fachverbandes
der Beherbergungsbetriebe werden in den meisten Fällen die Ersparungen
des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20% des Zimmerpreises,
sowie 30% des Verpflegungspreises betragen. Dem Beherbergungsbetrieb obliegt
es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch
genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen. (§1107
ABGB)